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§ 32 SDG - Einstellungsverfügung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.
    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. 2.
    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. 3.
    nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

  1. 1.
    der Beamte oder die Beamtin stirbt,
  2. 2.
    das Beamtenverhältnis endet, ohne dass der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand tritt, oder
  3. 3.
    bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.