§ 40 SDG - Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
- Amtliche Abkürzung
- SDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
- 1.im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
- 2.in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Beamtin oder Ruhestandsbeamter oder Ruhestandsbeamtin zur Folge hat,
- 3.das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
- 4.das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Beamte oder die Beamtin sie zu tragen hat, und eine ihm oder ihr auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus anzeigepflichtige (1) Nebentätigkeiten (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes, § 86 des Saarländischen Beamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte oder die Beamtin aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte oder die Beamtin ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
müsste lauten: anzeigepflichtigen