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  • ab 22.12.2005 (aktuelle Fassung)

§ 35 SDG - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder seine oder ihre Befugnisse für ausreichend hält.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung eines oder einer Dienstvorgesetzten oder eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.