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SDG,SL - Saarländisches Disziplinargesetz
§§ 82 - 84, Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
§§ 82 - 84, Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
§ 82 SDG, Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen
§ 83 SDG, Kommunalbeamte und Kommunalbeamtinnen und Beamte und Beamtinnen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 84 SDG, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen