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§ 14 SächsRAVG - Verwendung der Mittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Amtliche Abkürzung
SächsRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
302-3

Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.