§ 23 SächsIngG - Schweigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden und die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind. Dies gilt insbesondere für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Tätigkeit des Verpflichteten fort.