§ 18 PostG - Laufzeitvorgaben
Bibliographie
- Titel
- Postgesetz (PostG)
- Amtliche Abkürzung
- PostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-18
(1) Universaldienstanbieter müssen von den an einem Werktag eingelieferten
- 1.
inländischen Briefsendungen und
- 2.
inländischen Paketen
im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.
(2) Im grenzüberschreitenden Brief- und Paketverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die in Anhang II der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, festgelegten Qualitätsmerkmale. Wird Anhang II der Richtlinie 97/67/EG geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung ab dem ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats.
(3) Warensendungen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. Täglich und wöchentlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften sollen in der Regel am Erscheinungstag zugestellt werden, wenn sie dem Universaldienstanbieter nach dessen betrieblichen Abläufen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
(4) Als solche gekennzeichnete amtliche Wahl- und Abstimmungsunterlagen, die zur Durchführung staatlicher und kommunaler Wahlen und Abstimmungen versandt werden, sollen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.