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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 16 PostG - Universaldienstleistungen

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

(1) Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung:

  1. 1.

    die Beförderung von Briefsendungen bis 2 000 Gramm, deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, einschließlich Teilleistungen im Sinne des § 54 Absatz 1, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung flächendeckend zu standardisierten Bedingungen angeboten werden,

  2. 2.

    die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,

  3. 3.

    die Beförderung von Warensendungen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie

  4. 4.

    die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln.

Universaldienstleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die Sendungsformen Einschreib- und Wertsendung. Universaldienstanbieter haben den Nutzern Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Universaldienstanbieter vorliegen.

(2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von

  1. 1.

    Briefsendungen, die im Einzelsendungstarif zu im Vergleich zur Standardleistung höherwertigen Qualitätsvorgaben befördert werden, mit Ausnahme von Briefsendungen nach § 18 Absatz 4,

  2. 2.

    Paketsendungen, die zu vom Einzelsendungstarif abweichenden Entgelten für bestimmte Kundengruppen, insbesondere für Geschäftskunden und Massenversender, befördert werden, sowie

  3. 3.

    Sendungen,

    1. a)

      die zu individuell vereinbarten Bedingungen befördert werden,

    2. b)

      die werblichen Zwecken dienen und zu einem besonderen Entgelt befördert werden,

    3. c)

      die wegen ihres Inhalts oder ihrer Maße einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,

    4. d)

      durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,

    5. e)

      deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder

    6. f)

      deren äußere Gestaltung rassistisch ist oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung aufweist.

(3) Universaldienstanbieter, die Universaldienstleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erbringen, haben Briefsendungen

  1. 1.

    auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachzusenden,

  2. 2.

    auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zu lagern,

  3. 3.

    die mit der Abholangabe "Postlagernd" versehen sind, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.

(4) Der Universaldienst umfasst sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Dienstleistungen. Die Vorgaben der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.