§ 28 LRiG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Justiz und Gesundheit bedarf. In der Geschäftsordnung muss insbesondere bestimmt werden, nach welchen Grundsätzen die Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie die Mitberichterstatterinnen und Mitberichterstatter, von denen jeweils die eine Person Abgeordnete oder Abgeordneter und die andere Richterin oder Richter sein muss, ausgewählt werden.