§ 85 BbgKVerf - Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen bei Gemeindestrukturänderungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 85 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung sowie einer Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr, in dem die Gemeindestrukturänderung in Kraft tritt, kann auf die Erstellung folgender Bestandteile verzichtet werden:
- 1.
der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan gemäß § 74 Absatz 1, soweit die Haushaltssatzung keine nach § 75 Absatz 4 und § 76 Absatz 2 genehmigungspflichtigen Teile enthält,
- 2.
die dem Haushaltsplan beizufügenden Anlagen gemäß § 3 Absatz 2 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung und
- 3.
das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 68.
Bereits beschlossene und genehmigte Haushaltssicherungskonzepte gelten fort.
(2) Vor dem Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der Tag vor dem Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung. Dabei kann auf die Erstellung folgender Bestandteile verzichtet werden:
- 1.
die Teilrechnungen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
- 2.
die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4,
- 3.
den Lagebericht nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und
- 4.
den Beteiligungsbericht nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6.
(3) Bei einer unterjährigen Gemeindestrukturänderung mit Gesamtrechtsnachfolge gelten alle Haushaltssatzungen der Gemeinden, die ihre juristische Eigenständigkeit verlieren, bis zum Ende des Haushaltsjahres fort, in dem die Gemeindestrukturänderung in Kraft tritt. Dies gilt auch für die Haushaltssatzungen, die Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten.
(4) Für den verbleibenden Zeitraum des Haushaltsjahres der Gemeindestrukturänderung kann in Abweichung zu Absatz 3 eine Haushaltssatzung erlassen werden (Teil-Haushaltssatzung). Das Haushaltsjahr für die Teil-Haushaltssatzung beginnt mit Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung.
(5) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dass auf die Prüfung von unterjährigen Jahresabschlüssen verzichtet wird.