§ 65 LWO - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 33a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 58 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 59, 60 fest; der Briefwahlvorsteher meldet es auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde (§ 61). Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen. Dieser sind beizufügen

  1. 1.
    die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 60 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
  2. 2.
    die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
  3. 3.
    die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde.

(4) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von der Gemeindebehörde in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernommen.

(5) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 63 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindebehörde, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 76).

(6) Wenn infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe als rechtzeitig eingegangen gelten. In einem solchen Falle werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am einundzwanzigsten Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen.

(7) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.