§ 68 LWO - Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
1Sobald das Feststellungsverfahren abgeschlossen ist, macht der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 66 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben, der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 67 Abs. 2 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, öffentlich bekannt. 2Hierbei sind Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) der gewählten Bewerber anzugeben; bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist statt der Anschrift des Bewerbers die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.