§ 65 LWO - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 58 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. §§ 59, 60 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leer abgegebene Wahlumschläge nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 9 Nr. 3 sowie Wahlumschläge, die zu Bedenken Anlass geben oder mehrere Stimmzettel enthalten, nach § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und Abs. 9 Nr. 4 zu behandeln sind; der Briefwahlvorstand meldet das Wahlergebnis auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde (§ 61). Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Dieser sind beizufügen
- 1.die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 60 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
- 2.die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
- 3.die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde.
(4) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von der Gemeindebehörde in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernommen.
(5) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 63 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindebehörde, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 76).
(6) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am zweiundzwanzigsten Tag nach der Wahl bei der Gemeindebehörde eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl gelten als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen anzusehenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 23 Satz 3 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die nach § 23 Satz 3 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
(7) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(8) Wahlvorstände, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, öffnen vor Beginn der Ermittlung der Stimmen nach § 60, aber nicht vor Schluss der Wahlhandlung, die Wahlumschläge und vermischen die entnommenen Stimmzettel in gefaltetem Zustand mit den übrigen Stimmzetteln; die Stimmen werden sodann gemeinsam ausgezählt. Über die Wahlhandlung, die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Im Übrigen finden auf die Tätigkeit der Wahlvorstände, die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes wahrnehmen, die Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Anwendung.