§ 29 SächsFAG - Zuführungen an den Fonds "Brücken in die Zukunft"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Aus der Finanzausgleichsmasse werden dem Fonds "Brücken in die Zukunft" gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Brücken in die Zukunft" vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Mittel in Höhe von 145 000 000 Euro im Jahr 2015 und jeweils 59 000 000 Euro in den Jahren 2017 bis 2019 zugeführt.
(2) Die Zuführungen erfolgen im Jahr 2015 am 30. Dezember 2015 und ab dem Jahr 2017 jeweils am 30. Juni.