§ 29 FAG - Besonderer interkommunaler Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 500-3
Die von der Gemeindegebietsreform betroffenen Kreisfreien Städte, denen Gemeinden oder Gemeindeteile eingegliedert werden, leisten ab 1. Januar 1999 bis zum Wirksamwerden der Auseinandersetzungsvereinbarungen oder der Entscheidungen der Rechtsaufsicht über die Auseinandersetzung für den Übergang von Bediensteten der Landkreise auf die betroffenen Kreisfreien Städte Ausgleichszahlungen an die Personal abgebenden Landkreise für das zur Übernahme vereinbarte oder von der Rechtsaufsicht bestimmte Personal. Der nach Satz 1 zu zahlende Ausgleichsbetrag berechnet sich aus den durchschnittlichen Personalausgaben des Landkreises je Beschäftigtem im vorangegangenen Haushaltsjahr, vervielfältigt mit 29/10 000 der Einwohnerzahl der Gemeinden oder Gemeindeteile, die vom Gebietswechsel in die jeweilige Kreisfreie Stadt betroffen sind. Bis zum Wirksamwerden der Auseinandersetzungsvereinbarungen oder der Entscheidungen der Rechtsaufsicht über die Auseinandersetzung haben die Kreisfreien Städte monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von einem Zwölftel der nach Satz 2 berechneten durchschnittlichen Personalausgaben des Landkreises je Beschäftigtem im vorangegangenen Haushaltsjahr an die Personal abgebenden Landkreise zu leisten. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch im Verhältnis zwischen Landkreisen, sofern zwischen diesen Gemeinden oder Gemeindeteile umgegliedert werden.