§ 5 EÜGV - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EÜGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-5-1
(1) Durch die Teilnahme an einer Eignungsübung wird eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht berührt; jedoch sind während der Eignungsübung keine Beiträge zu entrichten.
(2) Für Pflichtversicherte, die nach Teilnahme an einer Eignungsübung ihr bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzen oder bei Verbleiben in den Streitkräften sich freiwillig weiterversichern wollen, sind die Beiträge für die Dauer der Eignungsübung nachzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlt wurden. Das gleiche gilt für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte, bei denen der Versicherungsfall während der Eignungsübung eintritt.
(3) Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichtenden Beiträge an die Versicherungsanstalt abzuführen oder bei Verwendung von Beitragsmarken durch Kleben von Marken zu entrichten. Die Streitkräfte erstatten dem Arbeitgeber die Beiträge, die für die Dauer der Eignungsübung nachentrichtet worden sind.
(4) Leistet der Arbeitgeber bei einem freiwillig Versicherten auf Grund tariflicher Verpflichtung einen Anteil an den Beiträgen und wird die freiwillige Versicherung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten, so erstatten die Streitkräfte dem Arbeitgeber die für die Zeit der Eignungsübung nachzuentrichtenden Beitragsanteile.
(5) Wird die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Überversicherung (Höherversicherung) oder auf andere Weise gewährt, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.