§ 3 LJG - Bezirke der Gerichte
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) Gemeinden und Kreise gehören dem Gerichtsbezirk, dem sie zugeordnet sind, mit ihrem gesamten Gebiet an.
(2) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gebildet, die verschiedenen Amtsgerichtsbezirken angehören, so wird die neue Gemeinde dem Amtsgerichtsbezirk zugeordnet, in dessen Bezirk zur Zeit der Gebietsänderung die Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner der neuen Gemeinde ihren Wohnsitz hat; bei gleicher Einwohnerzahl ist die größere Fläche maßgebend.
(3) Bei der Neubildung von Kreisen gilt Absatz 2 für die Zuordnung des neuen Kreises zu den Arbeits- und Sozialgerichtsbezirken entsprechend.
(4) Wird durch eine Gebiets- oder Namensänderung von Gemeinden oder Kreisen oder durch eine Änderung der Gerichtsbezirke der Wortlaut dieses Gesetzes oder einer Anlage zu diesem Gesetz unrichtig, so ist das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt, die betreffende Vorschrift durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu berichtigen.