§ 4 LJG - Aufhebung eines Gerichts
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) Wird bei Aufhebung eines Gerichts der Bezirk dieses Gerichts geteilt und werden diese Teile zwei oder mehr Gerichten zugeordnet, so hat das für Justiz zuständige Ministerium durch Verordnung die Regeln zu bestimmen, nach denen die am Tage der Aufhebung bei dem aufzuhebenden Gericht noch anhängigen Verfahren auf die aufnehmenden Gerichte zu verteilen sind.
(2) Wird ein Gericht aufgehoben, so kann das für Justiz zuständige Ministerium durch Verordnung bestimmen, dass die bei dem aufzuhebenden Gericht tätigen Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einem aufnehmenden Gericht oder den aufnehmenden Gerichten entsprechend der Zugehörigkeit ihres Wohnorts zum Bezirk des aufnehmenden Gerichts zugewiesen werden.