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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 5 LJG - Gerichtstage

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Verordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich das Abhalten von Gerichtstagen nach § 14 Absatz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes.