§ 6 LJG - Amtstracht
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Handelsrichterinnen und Handelsrichter, Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaft und Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. In Sitzungsterminen, die außerhalb des Sitzungssaales abgehalten werden, und bei anderen Amtshandlungen ist die Amtstracht nur dann zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.
(2) Die näheren Ausführungsbestimmungen erlässt das für Justiz zuständige Ministerium.