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§ 17 WPrüfG LSA - Antragsberechtigte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Amtliche Abkürzung
WPrüfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.2

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind antragsberechtigt

  1. 1.

    jede Partei, die Wahlvorschläge eingereicht hat oder die keinen Wahlvorschlag einreichen konnte, weil der Landeswahlausschuss sie für die Wahl nicht als Partei anerkannt hat,

  2. 2.

    (aufgehoben)

  3. 3.

    jede Fraktion des Landtages,

  4. 4.

    eine Gruppe von mindestens zehn Abgeordneten,

  5. 5.

    der Minister des Innern,

  6. 6.

    der Landeswahlleiter,

  7. 7.

    jeder Kreiswahlleiter.

(2) Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.