§ 16 WPrüfG LSA - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WPrüfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.2
Der Landtag stellt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf Antrag fest, ob ein Abgeordneter aus dem Landtag ausgeschieden ist (Feststellungsverfahren). Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages zu stellen und schriftlich zu begründen.