§ 18 WPrüfG LSA - Antragsberechtigung bei Verzicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WPrüfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.2
(1) Im Falle des Verzichts nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind antragsberechtigt:
- 1.
derjenige Abgeordnete, der den Verzicht erklärt hat,
- 2.
ein Viertel der Mitglieder des Landtages.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 kann nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung des Präsidenten des Landtages gestellt werden. Im Übrigen kann der Antrag nur innerhalb einer Woche nach Verteilung der Entscheidung des Präsidenten des Landtages als Landtagsdrucksache gestellt werden.