Versionsverlauf

§ 5 HSG LSA - Entwicklung des Hochschulwesens

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Die Entwicklung des Hochschulwesens ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen, der außeruniversitären Forschungseinrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung und der zuständigen staatlichen Stellen. Sie dient dem Ziel, die freie Entfaltung der wissenschaftlichen und künstlerischen Kräfte sicherzustellen und dem Bedarf an wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen zu entsprechen. Sie findet ihren Niederschlag insbesondere in der Hochschulstrukturplanung.

(2) Die Hochschulstrukturplanung ist Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zusammenwirkens gemäß § 57. Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sowie Dienstleistungen sicherstellen, eine hochschulübergreifende Abstimmung zur Profilbildung und Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre gewährleisten und zur Begründung der Grundsätze der Finanzierung der Hochschulstrukturen beitragen. Eckwerte und abgeleitete Strukturvorgaben sind auf mehrjährige Entwicklungen anzulegen.

(3) Das Ministerium legt einen Hochschulstrukturplan für das Land vor, der hochschulpolitisch begründete und bedarfsorientierte Rahmenvorgaben schafft. Die Hochschulen, die betroffenen Ministerien und die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind zu diesen Vorschlägen zu hören. Der Hochschulstrukturplan ist in angemessenen Zeitabschnitten zu aktualisieren. Der Hochschulstrukturplan des Landes bildet die Grundlage für die Hochschulentwicklungspläne der einzelnen Hochschulen. Er stellt insbesondere die hochschulübergreifende Abstimmung sicher und bezieht das Potenzial außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in die Planungen mit ein. Die Hochschulen legen in regelmäßigen, mit dem Ministerium abzustimmenden Zeitabständen Hochschulentwicklungspläne oder deren Fortschreibung vor. Die Fortschreibungen können sich im Einvernehmen mit dem Ministerium auch auf Teilaspekte oder einzelne Themen beziehen. Das Ministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der Hochschulentwicklungsplanung Weiteres vorgeben.