§ 65 BerlHG - Aufgaben des Kuratoriums
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Das Kuratorium ist zuständig für
- 1.
die Billigung des Entwurfs und die Feststellung des Haushaltsplans,
- 2.
Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung,
- 3.
den Erlass von Gebührensatzungen gemäß § 2 Absatz 8,
- 4.
die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten auf Vorschlag des Akademischen Senats,
- 5.
die Stellungnahme zu Hochschulentwicklungs- und Ausstattungsplänen,
- 6.
die Festlegung der Zweckbestimmung von Stellen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen auf Vorschlag des Akademischen Senats.
Darüber hinaus ist das Kuratorium zuständig für Personalangelegenheiten gemäß § 67.
(2) Im Übrigen ist das Kuratorium zuständig für die der Hochschule zugewiesenen staatlichen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung. Welche Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium selbst.
(3) Das Kuratorium richtet zu seiner Beratung eine Hauptkommission, eine Personalkommission und für die Universitätsklinika eine Finanz- und Wirtschaftskommission als ständige Kommissionen ein. Im Übrigen können weitere Kommissionen und Ausschüsse eingerichtet werden. Das Kuratorium kann Aufgaben zur endgültigen Erledigung an seine Kommissionen übertragen.
(4) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen.