Versionsverlauf


§ 35 NBG - Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(§ 25 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. 2Abweichend von Satz 1 treten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(2) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. 2Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze abweichend von Satz 1 mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 3Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird diese Altersgrenze, wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um Monate
19471
19482
19493
19504
19515
19526
19537
19548
19559
195610
195711
195812
195914
196016
196118
196220
196322.

(3) Beamtinnen und Beamte, denen

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit,

  2. 2.

    vor dem 1. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 oder

  3. 3.

    Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach § 80d Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der am 31. März 2009 geltenden Fassung

bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze unabhängig vom Geburtsjahr mit Vollendung des 65. Lebensjahres.