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  • ab 28.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 132 NBG - Übergangsregelungen für Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Eine Beamtin oder ein Beamter, der oder dem am 28. Juni 2023 ein Amt als Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident übertragen worden ist, wird der Fachrichtung zugeordnet, deren Laufbahn sie oder er vor der Berufung in das Amt als Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident zuletzt angehört hat. 2Sie oder er tritt wegen des Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er die Altersgrenze gemäß § 35 Abs. 2 erreicht. 3Eine Beamtin oder ein Beamter nach Satz 1, die oder der am 28. Juni 2028 die allgemeine Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 noch nicht erreicht hat, tritt abweichend von Satz 2 mit Erreichen der besonderen Altersgrenze ihrer oder seiner Fachrichtung in den Ruhestand.