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§ 37 NBG - Ruhestand auf Antrag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(2) § 35 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.