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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 33 LPO - Schulformbezogene Studienschwerpunkte, Unterrichtsfächer und Lernbereiche (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Bei dem Studienschwerpunkt Grundschule ist ein grundschulbezogenes Modul in Erziehungswissenschaft oder in einem der Fächer (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik) zu studieren. Eines der beiden Fächer ist das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik. Das didaktische Grundlagenstudium erfolgt in dem nicht gewählten Fach. Die Lernbereiche Gesellschaftswissenschaften oder Naturwissenschaften setzen das Studium einer Gesellschaftswissenschaft oder Naturwissenschaft als Leitfach und von fachübergreifenden didaktischen und wissenschaftsmethodischen Anteilen voraus.

(2) Bei dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule ist sicherzustellen, dass stufen- oder schulformspezifische Fragestellungen Berücksichtigung finden.

(3) Die Fächerkombination muss dem gewählten Studienschwerpunkt entsprechen.

  1. 1.

    Unterrichtsfächer und Lernbereiche für den Studienschwerpunkt gemäß Absatz 1 sind neben Deutsch oder Mathematik

    1. a)

      eines der Unterrichtsfächer

      Englisch

      Kunst/Gestalten

      Musik

      Religionslehre, evangelisch

      Religionslehre, katholisch

      Sport

    oder

    1. b)

      einer der Lernbereiche

      Gesellschaftswissenschaften

      Naturwissenschaften.

  2. 2.

    Unterrichtsfächer für den Studienschwerpunkt gemäß Absatz 2 sind

    Biologie

    Chemie

    Deutsch

    Englisch

    Französisch

    Geographie

    Geschichte

    Hauswirtschaft

    Informatik

    Kunst

    Mathematik

    Musik

    Niederländisch

    Praktische Philosophie

    Physik

    Religionslehre, evangelisch

    Religionslehre, katholisch

    Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)

    Sport

    Technik

    Textilgestaltung

    Türkisch.

(4) Andere Fächer und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums oder einer vom Ministerium bestellten Behörde gewählt werden.