§ 34b LAbgG - Freistellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
(1) Einer in das Abgeordnetenhaus oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten verbeamteten Person, deren Amt mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
- 1.
die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu ermäßigen oder
- 2.
ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten gestellt werden. § 15 Absatz 4 und § 30 Absatz 4 gelten entsprechend. Auf eine verbeamtete Person, der nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, sind außerdem § 30 Absatz 1 und 3 sowie § 32 entsprechend anzuwenden.
(2) Einer in das Abgeordnetenhaus oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Person im Beamtenstatus auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf ihren Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in das Abgeordnetenhaus oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Dienst mit dem Mandat vereinbar ist.