§ 21 LAbgG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
(1) Hat ein Mitglied des Abgeordnetenhauses neben der Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht die Entschädigung zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 50 vom Hundert des Einkommens. Üben in das Abgeordnetenhaus gewählte Angehörige des öffentlichen Dienstes gemäß § 34b oder aus einem anderen Grunde eine Teilzeitbeschäftigung aus, so wird von den in Satz 1 genannten Vomhundertsätzen der Betrag des Vomhundertsatzes abgezogen, um den die Arbeitszeit des Mitglieds des Abgeordnetenhauses kürzer ist als die regelmäßige Arbeitszeit von vergleichbaren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eine Vollzeitbeschäftigung ausüben.
(2) Stehen einem Mitglied des Abgeordnetenhauses neben der Entschädigung nach § 6 Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu, so ruht die Entschädigung zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 50 vom Hundert der Versorgung. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 40 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens.
(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 40 vom Hundert des Betrages, um den sie und diese Versorgungsbezüge die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe der Versorgungsbezüge. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Für die Zeit, für die das Mitglied des Abgeordnetenhauses eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach § 6 nicht gewährt.
(6) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die es als Mitglied des anderen Parlaments erhält. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 17).
(7) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes, gesetzlich vorgesehene einmalige Zahlungen im Falle einer Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge oder entsprechende Leistungen auf Grund tarifvertraglicher Regelungen nicht anzuwenden. Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind ein Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu lassen.
(8) Die Abgeordneten sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich die Tatsachen und die Änderungen mitzuteilen, deren Kenntnis für die Feststellung erforderlich ist, ob und in welchem Umfang die Entschädigung (§ 6) nach Absatz 1 oder 2 ruht. Gibt ein Mitglied des Abgeordnetenhauses die erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, so wird vermutet, dass es anrechenbare Bezüge in einer Höhe erhält, die zu einer Kürzung der Entschädigung (§ 6) um 50 vom Hundert führt.