§ 30 LAbgG - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
(1) Das Besoldungsdienstalter einer verbeamteten Person wird unbeschadet der Regelung des § 15 Absatz 4 nach Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus um die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft hinausgeschoben.
(2) Wird die verbeamtete Person nicht nach § 29 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus gilt unbeschadet der Regelung des § 15 Absatz 4 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das Gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus, wenn die verbeamtete Person nicht nach § 29 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.