§ 35 KWO LSA - Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge und die Unterzeichner der Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen entschieden wird.

(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge und Erklärungen über Wahlvorschlagsverbindungen vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen nach den Vorschriften des § 28 Abs. 1 bis 6a KWG LSA. Weist ein Wahlvorschlag oder eine Erklärung über Wahlvorschlagsverbindungen Mängel auf, so ist § 27 Abs. 2 und 3 KWG LSA zu beachten. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags oder den erschienenen Unterzeichnern von Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Bewerber, für die nach § 28 Abs. 3 KWG LSA die Zulassung versagt wird, werden in der Sitzung des Wahlausschusses im Wahlvorschlag spätestens am 52. Tag vor der Wahl durch den Wahlausschuss gestrichen. Die Nummerierung der verbliebenen Bewerber ist anzupassen. Werden alle Bewerber eines Wahlvorschlages gestrichen, so wird der Wahlvorschlag nicht zugelassen.

(5) Geben die Parteibezeichnungen oder Kennworte mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft bei verbundenen Wahlen der Kreiswahlausschuss für den Wahlvorschlag einer Partei eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese auch für die Gemeindewahlen und andere Wahlen im Landkreis. Finden verbundene Wahlen ohne Kreiswahlen statt, so trifft der Verbandsgemeindewahlausschuss die Entscheidung nach Satz 2.

(6) Ist der Wahlvorschlag einer Wählergruppe mit einem Kennwort eingereicht worden, aus dem nicht hervorgeht, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt (§ 21 Abs. 6 Nr. 3 KWG LSA), so erweitert der Wahlausschuss das Kennwort durch einen Zusatz, der dieser Anforderung entspricht. Sind in dem Kennwort des Wahlvorschlags einer Wählergruppe Namen oder Kurzbezeichnungen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes enthalten, so werden diese gestrichen, es sei denn, dass der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe das Kennwort nach entsprechender Aufforderung rechtzeitig ändert.

(7) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge in der in § 30 Abs. 1 vorgeschriebenen Form mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerber fest. Er stellt ferner die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen fest.

(8) Der Wahlleiter verkündet die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung Vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt.

(9) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 angefertigt. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Form beizufügen.