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§ 31 KWO - Öffentlichkeit der Wahl und Ordnung im Wahlraum

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die Beisitzerinnen und Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.

(2) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

(3) Beauftragte der Parteien oder Wählergruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingereicht haben, sind befugt, sich während der gesamten Dauer der Wahlzeit im Wahlraum aufzuhalten, sofern der Ablauf der Wahlhandlung dadurch nicht beeinträchtigt wird; die Beauftragten haben auf Verlangen der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ihren Auftrag nachzuweisen.