§ 29 KWO - Ausstattung der Wahlräume
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) In jedem Wahlraum ist ein genügend großer Tisch für den Wahlvorstand aufzustellen. Außerdem sind weitere Tische oder Pulte mit Schutzvorrichtungen (Wahlzellen) aufzustellen, die so beschaffen sein müssen, dass die Wähler unbeobachtet ihre Stimmzettel kennzeichnen und in den Umschlag legen können. Zu diesem Zwecke können auch Nebenräumen benutzt werden, die jedoch mit dem Wahlraum verbunden sein müssen und nur durch ihn zugänglich und von ihm aus zu übersehen sind.
(2) In den Wahlzellen sollen Schreibstifte bereitliegen.
(3) In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und bei Verwendung von Stimmenzählgeräten ein Abdruck der Verordnung über die Verwendung von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen zu jedermanns Einsicht ausliegen Diese Abdrucke brauchen die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten.