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§ 2 UAGZVV - Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz (UAG-Zulassungsverfahrensverordnung - UAGZVV)
Amtliche Abkürzung
UAGZVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-29-1

(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinngemäß Anwendung.

(2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet § 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind insbesondere beizufügen:

  1. 1.
    eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
  2. 2.
  3. 3.
    eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort und Nachweis des Anstellungsverhältnisses und
  4. 4.

(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 Abs. 4 entsprechend.