§ 6 UAGZVV - Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz (UAG-Zulassungsverfahrensverordnung - UAGZVV)
- Amtliche Abkürzung
- UAGZVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-29-1
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die mündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob und mit welchen Auflagen die Zulassung versehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 hat der Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung abgenommen hat, die bis zur Unterbrechung erbrachten Prüfungsleistungen einschließlich des Kurzvortrages unmittelbar im Anschluss an den ersten Prüfungsteil abschließend zu bewerten und zu entscheiden, welche Prüfungsteile bestanden und welche nicht bestanden wurden.
(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festgestellt werden
- 1.die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Name des Prüflings,
- 2.Beginn und Ende der Prüfung,
- 3.das Thema des mündlichen Vortrages und die wesentlichen Prüfungsfragen je Fachgebiet,
- 4.die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis der Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Verfahrensakten des Antragstellers zu nehmen. Bei mehreren Prüflingen sind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen der Niederschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen.
(3) Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 haben die Prüfungsausschüsse, die die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung und nach der Unterbrechung abgenommen haben, die Niederschrift jeweils über die von ihnen abgenommenen Prüfungsteile nach Absatz 2 zu fertigen.
(4) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling die mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine Fachkenntnisbescheinigung zu erteilen.