§ 1 ThürLWG - Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Der Landtag besteht, vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen, aus 88 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.
(2) 44 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen und 44 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt.
(3) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Artikel 50 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen).