§ 15 HSchG - Betreuungsangebote und ganztägige Angebote der Schulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Formen der Betreuung und der ganztägigen Angebote sind
- 1.
Betreuungsangebote der Schulträger,
- 2.
Schulen mit Ganztagsangeboten,
- 3.
Ganztagsschulen.
(2) 1Betreuungsangebote nach Abs. 1 Nr. 1, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen, führen zu einer für die Eltern zeitlich verlässlichen und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Betreuung. 2Die Schulträger können sie an den Grundschulen sowie den eigenständigen Förderschulen einrichten. 3Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztägigen Betreuung von Kindern ist dabei anzustreben. 4Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.
(3) 1Die Schule mit Ganztagsangeboten nach Abs. 1 Nr. 2 führt Ganztagsangebote in Zusammenarbeit mit freien Trägern, den Eltern oder qualifizierten Personen durch, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. 2Die Teilnahme an diesen Ganztagsangeboten ist freiwillig.
(4) 1Die Ganztagsschule nach Abs. 1 Nr. 3 erweitert über die Angebote der Schulen mit Ganztagsangeboten hinaus den der Schule zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen, um die pädagogischen und in Förderschulen auch sonderpädagogischen Belange ganzheitlich berücksichtigen zu können. 2Die Teilnahme an diesen Angeboten ist teilweise oder vollständig verpflichtend; die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz.
(5) 1Zu Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen können Grundschulen, Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Förderschulen, insbesondere mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, entwickelt werden. 2Über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet der Schulträger im Rahmen des Förderplanes des Landes nach § 146 mit der Maßgabe, dass die Ganztagsschule keine Grundlage im Schulentwicklungsplan (§ 145) haben muss.