§ 32 LTG - Ergebnis der Untersuchung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
- Redaktionelle Abkürzung
- LTG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
Über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen, das mit einer Begründung versehene Ergebnis der Untersuchung und eine abweichende Auffassung der Minderheit legt der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht vor, dessen Fassung vom Untersuchungsausschuss festgestellt wird. Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, dem Landtag einen abweichenden Bericht vorzulegen.