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§ 14 LTG - Ausschussmitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder des Landtages angehören.

(2) Der Untersuchungsausschuss besteht höchstens aus sieben ordentlichen Mitgliedern, den Stellvertretern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die nicht durch ein ordentliches Mitglied vertreten sind.

(3) Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses haben ständige Stellvertreter, und zwar mindestens einen je Fraktion, höchstens einen je ordentliches Mitglied. Die Stellvertreter können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes nimmt ein Stellvertreter seine Aufgaben wahr. Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen wird ein neuer Stellvertreter bestimmt.