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§ 32 LTG - Erweitertes Präsidium

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Das Präsidium hat auch die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung seiner Geschäfte zu unterstützen, insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbeizuführen.

(2) In dieser Funktion wird das Präsidium durch Hinzuziehung der Fraktionsvorsitzenden erweitert.

(3) Das erweiterte Präsidium fasst keine Beschlüsse.