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  • ab 01.08.1979 (aktuelle Fassung)

§ 14 BremGebBeitrG - Entstehung der Kostenschuld

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

Der Anspruch entsteht, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,

  1. 1.
    bei Verwaltungsgebühren mit der Vollendung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle der Zurücknahme eines Antrages mit der Zurücknahme,
  2. 2.
    bei Benutzungsgebühren mit der Benutzung oder Leistung oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis erforderlich ist, mit der Erteilung der Erlaubnis,
  3. 3.
    bei Erhebung von Auslagen mit der Entstehung der Auslagen.