§ 14 BremGebBeitrG - Entstehung der Kostenschuld
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremGebBeitrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 203-b-1
Der Anspruch entsteht, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
- 1.bei Verwaltungsgebühren mit der Vollendung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle der Zurücknahme eines Antrages mit der Zurücknahme,
- 2.bei Benutzungsgebühren mit der Benutzung oder Leistung oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis erforderlich ist, mit der Erteilung der Erlaubnis,
- 3.bei Erhebung von Auslagen mit der Entstehung der Auslagen.