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  • ab 01.08.1979 (aktuelle Fassung)

§ 10 BremGebBeitrG - Schuldhaft verursachte Kosten

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

Wird eine kostenpflichtige Sachentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so können die durch das Verschulden des Kostenpflichtigen für den Erlass der ursprünglichen Sachentscheidung entstandenen Kosten diesem auferlegt werden.