§ 15 BremGebBeitrG - Fälligkeit der Kostenschuld
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremGebBeitrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 203-b-1
(1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
(2) In den Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.