§ 7 HBKG - Schlichtung, außergerichtliche Streitbeilegung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Jede Kammer hat zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern ergeben, mindestens eine Schlichtungskommission zu bilden. Kammermitgliedern gleichgestellt sind dienstleistungserbringende Personen nach § 11. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt. Die Zuständigkeit der Schlichtungskommission erstreckt sich nicht auf die dienstliche Tätigkeit von Kammermitgliedern, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben.
(2) Die Schlichtungskommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen; das dritte Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Mindestens ein Mitglied der Schlichtungskommission soll eine Frau sein; Ausnahmen sind nur in personell oder fachlich begründeten Einzelfällen zulässig. Die Mitglieder haben Stellvertretungen; Satz 1 und 2 gilt für diese entsprechend.
(3) Die Schlichtungskommission hat einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Er bedarf der Zustimmung der Beteiligten. Misslingt der Schlichtungsversuch, erlässt die Schlichtungskommission einen Schiedsspruch, wenn die Beteiligten ihre Bereitschaft erklären, sich diesem zu unterwerfen.
(4) Nähere Bestimmungen treffen die Kammern durch Satzung, insbesondere
- 1.
zur Zuständigkeit der Kommission, ihren Aufgaben und den Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
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zur Zusammensetzung, zu den Anforderungen an die Sachkunde der Mitglieder, deren Aufgaben, Pflichten und Unabhängigkeit sowie Ablehnungsgründe,
- 3.
zur Antragsberechtigung, dem Verfahren sowie zur Bindungswirkung des Schiedsspruchs und
- 4.
zur Datenübermittlung im Rahmen der Berufsaufsicht der Kammer.
(5) Zur Beilegung von Streitigkeiten aufgrund der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder dienstleistungserbringenden Personen und Dritten errichten die Kammern Gutachterstellen zur Klärung von Haftpflichtfragen, beteiligen sich an entsprechenden Stellen oder halten sonstige geeignete Angebote vor. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.