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§ 7 HBKG - Schlichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Jede Kammer hat zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen Kammermitgliedern und Dritten ergeben, mindestens eine Schlichtungskommission zu bilden. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

(2) Die Schlichtungskommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen; das dritte Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Mindestens ein Mitglied der Schlichtungskommission soll eine Frau sein; Ausnahmen sind nur in personell oder fachlich begründeten Einzelfällen zulässig. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter; Satz 1 und 2 gilt für stellvertretende Mitglieder entsprechend. Auf das Schlichtungsverfahren sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend anzuwenden.

(3) Die Schlichtungskommission hat einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ein Schlichtungsversuch zwischen Kammermitgliedern und Dritten bedarf der Zustimmung der Beteiligten. Misslingt der Schlichtungsversuch, erlässt die Schlichtungskommission einen Schiedsspruch, wenn die Beteiligten ihre Bereitschaft erklären, sich diesem zu unterwerfen.