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§ 56 PersVG LSA - Regelmäßige Gespräche; Friedenspflicht

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen mindestens vierteljährlich gemeinsam interessierende Angelegenheiten miteinander besprechen. Dabei sind die der Beteiligung des Personalrates unterliegenden Maßnahmen rechtzeitig und umfassend miteinander zu erörtern. Dienststellenleitung und Personalrat haben unter Berücksichtigung von § 2 über strittige Fragen mit dem Willen zur Einigung zu verhandeln. Sie wahren gemeinsam den Arbeitsfrieden in der Dienststelle. Sie sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte oder andere Sachverständige an den Besprechungen zu beteiligen. Die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, die Schwerbehindertenvertretung und ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind hinzuzuziehen, soweit die von ihnen vertretenen Interessen berührt werden.

(2) Zwischen Dienststelle und Personalvertretung beziehungsweise Personalversammlungen finden Arbeitskampfmaßnahmen nicht statt. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen nur angerufen werden, wenn und soweit in der Dienststelle keine Einigung erzielt worden ist.

(4) Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen durch ihr Verhalten dem Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Uneigennützigkeit ihrer Amtsführung gerecht werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(5) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband auch in der Dienststelle nicht beschränkt.