§ 60 PersVG LSA - Verwaltungsanordnungen
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Will eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs erlassen, so hat sie der Personalvertretung die Entwürfe rechtzeitig mitzuteilen und mit ihr zu erörtern. Dies gilt nicht für Regelungen, bei deren Erlass nach § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen sind.
(2) Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sollen die bei der Vorbereitung beteiligten obersten Dienstbehörden die zuständigen Stufenvertretungen nach Absatz 1 beteiligen.