§ 56 PersVG LSA - Regelmäßige Gespräche und Friedenspflicht
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen mindestens vierteljährlich gemeinsam interessierende Angelegenheiten miteinander besprechen. Dienststellenleitung und Personalrat haben unter Berücksichtigung von § 2 über strittige Fragen mit dem Willen zur Einigung zu verhandeln. Sie wahren gemeinsam den Arbeitsfrieden in der Dienststelle. Sie sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte oder andere Sachverständige an den Besprechungen zu beteiligen. Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte ist hinzuzuziehen; das Gleiche gilt für einen Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit die von ihr vertretenen Interessen berührt werden. Hinsichtlich des Hinzuziehens der Schwerbehindertenvertretung findet § 178 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
(2) Zwischen Dienststelle und Personalvertretung beziehungsweise Personalversammlungen finden Arbeitskampfmaßnahmen nicht statt. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Außenstehende Stellen dürfen nur angerufen werden, wenn und soweit in der Dienststelle keine Einigung erzielt worden ist.
(4) Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen durch ihr Verhalten dem Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Uneigennützigkeit ihrer Amtsführung gerecht werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(5) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband auch in der Dienststelle nicht beschränkt.